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3.5.2 Förderpolitik – BEG – KFN

Förderpolitik – BEG und KFN

Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist, die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu senken bzw. bis zum Jahr 2045 einen klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland zu haben. Die Bundesregierung hat erkannt, dass diese ehrgeizigen Ziele nur durch eine ansprechende und attraktive Förderung herbeigeführt werden können und brachte daher zum 1. Januar 2021 die neue Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Geb.ude (kurz: BEG) sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohngebäudebereich auf den Weg. Inzwischen bezieht sich die BEG-Förderung auf alle Ma.nahmen im Gebäudebestand und für die Neubauförderung wurde eine separate Förderrichtlinie für Klimafreundlichen Neubau (kurz: KFN) zum 01.03.2023 auf den Weg gebracht. Im Folgenden wird vor allem auf die Förderung im Wohngebäudebereich Bezug genommen.
 
Bundesförderung im Bestand (BEG)
Die BEG unterscheidet zwischen Einzelmaßnahmen und systemischen Maßnahmen und fördert diese jeweils mit unterschiedlichen Fördersätzen. Unter Einzelmaßnahmen (kurz BEG EM) werden – wie der Name schon sagt – einzelne Ma.nahmen zum Beispiel die Ertüchtigung einer Fassade oder der Einbau neuer Fenster verstanden. Fördervoraussetzung ist dabei, die technischen Mindestanforderungen für die jeweilige Maßnahme einzuhalten (bei der Ertüchtigung der Fassade muss nachher ein Mindest-U-Wert von 0,20 W/(m.K) eingehalten werden).
 
Eine Einzelmaßnahme ist aber auch der Austausch eines alten Ölkessels gegen einen Wärmeerzeuger mit erneuerbarer Energie (zum Beispiel der Einbau einer Sole-Wasser-Wärmepumpe). Einzelmaßnahmen werden bis zu einem maximalen Betrag von 60.000,- € pro Wohneinheit mit den in Tabelle 4 angegebenen Zuschüssen gefördert.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (Einzelmaßnahmen) – BEG EM

Hinweis:
Die Tabelle stellt den Stand Januar 2023 dar. Für aktuelle Förderkonditionen gehen Sie bitte auf die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA).
 


Durch die neuen Regelungen sollen unter anderem jährlich 150.000 energie­effiziente Einzelmaßnahmen im WG- und NWG-Bereich gefördert und damit die Sanierungsrate deutlich erhöht werden. 
 
Eine systemische Maßnahme im Wohngebäudebereich stellt im Grunde eine Maßnahmenkombination zur Erreichung eines sogenannten Effizienzhaus-Standards nach Tabelle 5 dar (BEG WG). Hier wird eine reine Kreditförderung gewährt und die förderfähigen Kosten sind dafür auf 100.000,- € pro Wohn­einheit bzw. bei Erreichen des EE-Bonus auf 150.000,- € pro Wohneinheit gedeckelt. 

Bundesförderung für effiziente Gebäude (Effizienzhaus) – BEG WG

Eine aktuelle Übersicht für die Fördermöglichkeiten im Wohngebäudebereich lassen sich auf den Seiten des BAFA unter folgendem Link finden.
 
Weiterhin gibt es Zuschüsse für die Baubegleitung durch einen bei der dena gelisteten Energie-Effizienz-Experten (EEE) sowohl für die Förderung nach BEG EM als auch für Förderung nach BEG WG. 
 
Bundesförderung im Neubau (KFN)
Die Förderung für neu zu errichtende Wohn- und Nicht-Wohngebäude ist seit dem 01.03.2023 unter dem Namen „Klimafreundlicher Neubau“ bekannt und beinhaltet eine reine Kreditförderung für nachhaltige Effizienzbauten, welche durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) genehmigt wird. Die Neu-
bauförderung ist zweistufig und unterliegt im Einzelnen den folgenden Anforderungen für den Wohngebäudebereich:
 
 
Stufe 1 = Einstiegsförderung (Kurzbezeichnung KFWG): 
1. Der energetische Standard des geplanten Neubaus muss mindestens 
EH40 aufweisen. 
2. Für das geplante Gebäude ist eine vollständige Ökobilanzierung nach den Regeln des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG¹) für den vollständigen Gebäudelebenszyklus durchzuführen und der errechnete Wert über einen festen Betrachtungszeitraum von 50 Jahren muss mindestens die QNG-PLUS-Anforderung für Treibhausgasemissionen einhalten.
 
Stufe 2 = erhöhte Förderung (Kurzbezeichnung KFWG-Q):
1. Der energetische Standard des geplanten Neubaus muss mindestens EH40 aufweisen. 
2. Das geplante Gebäude muss nach einem der in Deutschland anerkannten Zertifizierungssysteme für Nachhaltiges Bauen zertifiziert werden (im Wohngebäudebereich entweder nach dem BNK-System (alle WG-Größen) oder nach dem NaWoh-System (> 5WE); auch das DGNB-System ist möglich). Es gilt dabei das Vollständigkeitsprinzip und die Prämisse, 
dass jedes Einzelkriterium den Mindestwert erreichen muss, während gleichzeitig die Gesamt-Bewertung einen Erfüllungsgrad von mindestens 50% aufweisen muss.
3. Die Einhaltung der Punkte 1 und 2 vorausgesetzt, müssen zusätzlich alle Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) je 
nach Gebäudetyp verpflichtend eingehalten werden. 
 
Die aktuellen Förderkonditionen beinhalten für die reine Kreditvariante der Förderstufe 1 einen vom aktuellen Zinsmarkt abhängigen Förderzinssatz, welcher bis zu einem maximalen Kreditvolumen von 100.000,- € pro Wohneinheit gewährt wird. Bei Erreichen der Benchmarks für Förderstufe 2 erhöht sich das förderfähige Kreditvolumen auf 150.000,- €. Eine zusätzliche Zuschussförderung für die Baubegleitung sowie eine weitere für die Begleitung durch einen Nachhaltigkeits-Auditor wird seit dem 01.März 2023 nicht mehr gewährt. Diese Kosten müssen in die Gesamt-Fördersumme integriert werden und auf diesem Wege mitgefördert werden.  
 
 
______________________________
¹ QNG ist ein staatliches Gütesiegel, welches die Einhaltung und Berücksichtigung ausgewählter Nachhaltigkeitsprinzipien bei Klimafreundlichem Neubau gewährleistet. Alle aktuellen Informationen rund um das QNG finden sich auf dem Informationsportal: www.qng.info  
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