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3.1.2 Anforderungen im Bestand

Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz fordert für bestehende Gebäude folgende Nachweise:
Im Bereich von bestehenden Gebäuden gibt es für die Nachweisführung im GEG zwei mögliche Wege. Zum einen kann für das Bestandsgebäude eine gesamtenergetische Bilanzierung nach DIN V 18599:2018 vorgenommen werden. Die Rechenregeln für das reale und das Referenzgebäude sind analog zum Neubau im GEG bzw. in der DIN V 18599 festgelegt. Zu berücksichtigen sind sowohl bestehende als auch neue Gebäudekonstruktionen. Der Referenzwert, welcher auch hier in einer zweiten Berechnung ermittelt wird, darf sowohl in der Hauptanforderung QP als auch in der Nebenanforderung H’T bzw. Umax um nicht mehr als 40% überschritten werden. Die Ausnahme von dieser Regelung stellen denkmalgeschützte Gebäude dar, hierbei handelt es sich um Gebäude, die als Einzeldenkmal in die Landesliste eingetragen sind. Zum anderen kann der Nachweis auf Bauteilebene geführt werden, sofern nur einzelne Baukonstruktionen energetisch ertüchtigt werden und keine gesamtenergetische Betrachtung durchgeführt werden soll. In solch einem Fall sind die Anforderungen an die bauteilbezogenen U-Werte gemäß Anlage 
7 des GEG einzuhalten (siehe auch Tabelle 1). Für Bestandgebäude gilt die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises nur dann, wenn das Gebäude vermietet, verkauft oder anderweitig veräußert werden soll (Pflichtangabe in Immobilienanzeigen). Weiterhin besteht im Fall von bestehenden Gebäuden die Möglichkeit, alternativ zum bedarfsorientierten Energieausweis einen verbrauchsorientierten Energieausweis zu erstellen.
 
Für Gebäudeerweiterungen und -ausbauten wurden die Anforderungen seit dem 1. GEG lediglich auf Anforderungen an die Gebäudehülle reduziert. In der zuvor geltenden Energieeinsparverordnung waren die Anforderungen an Gebäudeerweiterungen mit Anforderungen an einen Neubau gleichzusetzen (ohne Nutzungspflicht für erneuerbare Energien).
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3.1.1 Anforderungen im Neubau

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3.2.1 Transmissionswärmeverluste und U-Werte