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3.1.1 Anforderungen im Neubau

Haupt- und Nebenanforderungen

Seit dem Inkrafttreten der 1. Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) im Jahr 2002 haben sich die Anforderungen an die Gebäudehülle und die energe-tische Performance von Gebäuden stetig erhöht. Bauvorhaben, welche zum jetzigen Zeitpunkt umgesetzt werden sollen, müssen die Anforderungen des GEG an den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz (Nebenanforderung), an den Jahresprimärenergiebedarf (Hauptanforderung) und die ver-pflichtende Nutzung von erneuerbarer Energie für die Bereitstellung von Warmwasser-, Heiz- und Kühlenergiebedarfen einhalten.
 
Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft und fordert für neu zu errichtende Gebäude folgende Nachweise:
Anforderungen für Neubauten (GEG)

Anforderungen für Neubauten (GEG)

Für den Nachweis der GEG-Anforderungen ist es notwendig, eine energe­tische Bilanzierung des geplanten Gebäudes nach DIN V 18599:2018 durch­zuführen und die so ermittelten Werte für den Jahresprimärenergie­bedarf QP,real und die Qualität der Gebäudehülle, ausgedrückt durch die Werte H’T,real (für WG) bzw. Umax,real (für NWG), den sog. Referenzwerten gegenüberzustellen. Die Referenzwerte werden ermittelt, indem das geplante Gebäude mit einer Referenz-Gebäudetechnik (TGA) und Referenz-U-Werten für die Gebäudehülle nach Anlage 1 (für WG) bzw. Anlage 2 (für NWG) des GEG ein weiteres Mal energetisch bilanziert wird. 
 
Für den Nachweis der Nutzung von erneuerbaren Energien sind im GEG folgende Möglichkeiten mit entsprechenden Anforderungen vorgegeben:
Für jeden Neubau ist obligatorisch, einen bedarfsorientierten Energieausweis auszustellen, der die Energieeffizienz des Gebäudes anhand einer Skala vergleichbar aufzeigt. Hier wird ein Gebäude – je nachdem, wie der Wert für den Endenergiebedarf ausfällt – in eine Energieeffizienz-Klasse (A+ < 30 kWh/(m2a) bis H > 250 kWh/(m2a)) eingeordnet. Aktuelle Entwicklungen zeigen jedoch, dass v.a. energiepolitisch einiges im Umbruch ist und die Experten sind sich einig, dass für einen bis zum Jahr 2045 anvisierten klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland nicht mehr allein die Energieeffizienz aus­-
schlaggebend ist. Vielmehr rücken ökologische und nachhaltige Bewertungskriterien für die Planung und den Bau von neuen Gebäuden in den Vordergrund. So ist beispielsweise die verpflichtende Angabe von CO2-Emissionen seit dem Jahr des Inkrafttretens des GEG 2020 für die im Energieausweis verankerten energetischen Kenndaten erforderlich. Der Blick hin zu mehr Nachhaltigkeit wird auch die Fördersystematik in Deutschland kurz- und langfristig beeinflussen. Dies zeigt sich durch die erstmalig im Januar des Jahres 2021 in Kraft getretene „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (kurz: BEG), welche seitdem bereits mehrfach und zuletzt zum 01.01.2023 überarbeitet und angepasst wurde. Weitere Informa­tionen zur aktuellen BEG-Fördersystematik sind in Kap. 3.5.2. zu finden.
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3.1 Gebäudeenergiegesetz

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3.1.2 Anforderungen im Bestand