Förderpolitik – BEG und KFN
Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist, die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu senken bzw. bis zum Jahr 2045 einen klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland zu haben. Die Bundesregierung hat erkannt, dass diese ehrgeizigen Ziele nur durch eine ansprechende und attraktive Förderung herbeigeführt werden können und brachte daher zum 1. Januar 2021 die neue Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Geb.ude (kurz: BEG) sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohngebäudebereich auf den Weg. Inzwischen bezieht sich die BEG-Förderung auf alle Ma.nahmen im Gebäudebestand und für die Neubauförderung wurde eine separate Förderrichtlinie für Klimafreundlichen Neubau (kurz: KFN) zum 01.03.2023 auf den Weg gebracht. Im Folgenden wird vor allem auf die Förderung im Wohngebäudebereich Bezug genommen.
Bundesförderung im Bestand (BEG)
Die BEG unterscheidet zwischen Einzelmaßnahmen und systemischen Maßnahmen und fördert diese jeweils mit unterschiedlichen Fördersätzen. Unter Einzelmaßnahmen (kurz BEG EM) werden – wie der Name schon sagt – einzelne Ma.nahmen zum Beispiel die Ertüchtigung einer Fassade oder der Einbau neuer Fenster verstanden. Fördervoraussetzung ist dabei, die technischen Mindestanforderungen für die jeweilige Maßnahme einzuhalten (bei der Ertüchtigung der Fassade muss nachher ein Mindest-U-Wert von 0,20 W/(m.K) eingehalten werden).
Eine Einzelmaßnahme ist aber auch der Austausch eines alten Ölkessels gegen einen Wärmeerzeuger mit erneuerbarer Energie (zum Beispiel der Einbau einer Sole-Wasser-Wärmepumpe). Einzelmaßnahmen werden bis zu einem maximalen Betrag von 60.000,- € pro Wohneinheit mit den in Tabelle 4 angegebenen Zuschüssen gefördert.