Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
VOB Teil B
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das Werkvertragsrecht des BGB um die bauspezifisch notwendigen Bedingungen ergänzen. Die AVB beinhalten grundsätzliche Regelungen für alle Gewerke: Art und Umfang der Leistung, Vergütung, Ausführungsunterlagen, Ausführung, Ausführungsfristen, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Verteilung der Gefahr, Kündigung durch den Auftraggeber, Kündigung durch den Auftragnehmer, Haftung der Vertragsparteien, Vertragsstrafe, Abnahme, Gewährleistung, Abrechnung, Stundenlohnarbeiten, Zahlung, Sicherheitsleistung, Streitigkeiten.
In der Regel werden die Bestimmungen der VOB/ B und C inklusive üblicher Nebenleistungen wie Baustelleneinrichtung, Gerüst und Baustellenreinigung, vereinbart. Die Nebenleistungen sind automatisch Bestandteil eines Bauvertrages. Projekt oder gewerkspezifische Sonderleistungen müssen auch gesondert vereinbart werden. Die Definition von Neben- und Sonderleistungen sind in VOB/ Teil C aufgeführt.
VOB Teil C
ATV Maurerarbeiten - DIN 18330
Im Folgenden werden die Besonderheiten für Verblendmauerwerk aufgeführt. Die Angaben sind ohne Gewähr und im Einzelfall zu prüfen.
1. Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Anzugeben sind:
2. Geltungsbereich
Die ATV Mauerarbeiten – DIN 18330 gilt für Mauerwerk jeder Art aus natürlichen und künstlichen Steinen.
3. Mit der Neuerscheinung der VOB 2006 sind die vertraglichen Grundlagen für die Bauleistungen dem heutigen Stand der Technik angepasst worden. Die Neufassung der VOB 2006 muss künftig auch als Vertragsbestandteil für die Mauerarbeiten beachtet werden (DIN 18330: 2006-10).
3.2.5:
„Verblend- und Sichtmauerwerk sind im Fugenglattstrich auszuführen.“
Die wichtigste Neuerung bei den Mauerarbeiten betrifft die Verfugung von Verblendmauerwerk. Nach der neuen DIN 18330 stellt nicht mehr die nachträgliche Verfugung, sondern der Fugenglattstrich die Regelausführung dar:
Die nachträgliche Verfugung ist weiterhin zulässig, muss jedoch ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
Die bisherige Regelung, dass dem Reinigungswasser bis 2% Volumenanteile Salzsäure zugesetzt werden können, wurde durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei nachträglicher Reinigung dürfen dem Reinigungswasser keine Säuren zugesetzt werden.“
Damit wurde dem willkürlichen Einsatz von Säuren bei der Reinigung von Ziegelfassaden mit einem hohen Potenzial an Folgeschäden wie z. B. Verfärbungen und Ausblühungen, ein Riegel vorgeschoben.
Der Fugenglattstrich als Regelausführung wird in Zukunft die fachgerechte Herstellung von Verblendschalen in optischer und technischer Hinsicht zunehmend positiv beeinflussen. Der Maurer kann bei der Herstellung des Verblendmauerwerks nicht mehr von einer obligatorischen Fassadenreinigung mit Säure ausgehen. Durch mehr Sorgfalt bei der Vermauerung und konsequente Schutzmaßnahmen gegen Regenwasser während der Bauausführung müssen grobe Mörtelverunreinigungen vermieden werden, da eine anschließende Fassadenreinigung mit Säure nicht mehr gestattet ist.
Weitere Neuheiten für die Verblendarbeiten finden sich im Abschnitt besondere Leistungen:
4. Besondere Leistungen, die explizit zu benennen sind:
4.2.2 „Glattstrich an Leibungen, Stürzen und Brüstungen für den Einbau von Fenstern, Türen und dergleichen.“
Gemäß DIN 4108-7 ist der Glattstrich an den Fensterleibungen zum fachgerechten Fenstereinbau vorzunehmen. Damit kann der Maurer den Glattstrich an Leibungen vor dem Fenstereinbau als besondere Leistung geltend machen.
4.2.15 „Herstellen von Ecken mit Formsteinen oder geschnittenen Mauersteinen.“
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